Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten als integraler Bestandteil zwischen der Firma Denzler Camper (Marcelina Denzler), An der Schanze 24, 87640 Biessenhofen (nachfolgend als “Vermieter” bezeichnet) und dem Vertragspartner (nachfolgend als “Mieter” bezeichnet) abgeschlossenen Mietvertrages über ein Mietfahrzeug, sofern sie wirksam vereinbart wurden.

  1. Der Vertragsgegenstand beschränkt sich ausschließlich auf die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Reiseleistungen zu erbringen, insbesondere keine umfassenden Reiseleistungen.
  2. Im Falle einer Buchung kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Mietvertrag zustande, für den ausschließlich deutsches Recht gilt. Der Mietvertrag ist für die vereinbarte Dauer befristet.
  3. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Pauschalreisevertrags, insbesondere gemäß den §§ 651a-I BGB, finden auf das vorliegende Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Mieter ist eigenverantwortlich für die Gestaltung seiner Fahrt verantwortlich und nutzt das Fahrzeug eigenverantwortlich.
  4. Ein essentieller Bestandteil des Mietvertrags bildet das Übernahme- und Rückgabeprotokoll, welches sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden muss.
  1. Das Mindestalter für den Mieter und jeden Fahrer beträgt 21 Jahre. Sowohl der Mieter als auch der Fahrer müssen seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. Klasse B oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein. Die Vorlage des Originalführerscheins sowie eines gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und/oder den Fahrer bei der Fahrzeugübernahme ist zwingend erforderlich. Eine verspätete Übernahme aufgrund fehlender Dokumentenvorlage geht zu Lasten des Mieters. Sollten diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten die Stornobedingungen gemäß Ziffer 4.3.Für nicht EU-Mitglieder kann die Vorlage eines internationalen Führerscheins vom Vermieter oder den offiziellen Behörden des Landes verlangt werden.
  2. Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter und den zu Beginn der Anmietung benannten Fahrern gesteuert werden.
  3. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Namen und Adressen aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und auf Verlangen dem Vermieter mitzuteilen. Der Mieter haftet für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, als wäre es sein eigenes Handeln.
  1. Die Mietpreise basieren grundsätzlich auf den jeweils aktuellen Preisen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste, sofern keine besonderen Preise vereinbart wurden und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Berechnung der Preise werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt.
  2. Die Mietpreise beinhalten: Voll- und Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von 1.500 Euro pro Schadensfall, Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung ohne Selbstbeteiligung gegenüber Dritten, Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer ab dem 1. Miettag, Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, sofern sie nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind.
  3. Die Fahrzeuge werden mit einer Grundbetankung übergeben.
  4. Die Tagespreise werden für jede begonnene 24-Stunden-Periode berechnet. Die Fahrzeugübergabe ist am ersten Miettag ab 14:00 Uhr möglich, die Rückgabe muss am letzten Miettag bis 10:00 Uhr erfolgen.  Einwegmieten sind nach Rücksprache und schriftlicher Bestätigung des Vermieters möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro begonnener Stunde 35,00 Euro (höchstens jedoch den Gesamttagespreis für jeden verspäteten Tag) und leiten eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen uns gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Es besteht grundsätzlich keine Zustimmung des Vermieters zur automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
  5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu entrichten, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters ist die vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten zu beachten. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
  6. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
  1. Gemäß den aktuellen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) ist das Mietfahrzeug wie folgt versichert:
    Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensansprüche Dritter mit uneingeschränkter Deckung für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden bis zu einer maximalen Höhe von 8 Millionen Euro.
  2. Die Haftungsfreistellung erfolgt gemäß den Prinzipien einer Teil- oder Vollkaskoversicherung, wobei ein Selbstbehalt pro Schadenfall gemäß den im Mietvertrag festgelegten Vereinbarungen gilt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen keine vollständige Haftung des Mieters vorsehen, wie es in Ziffer 13 dieser Vermietbedingungen näher erläutert ist.
  1. Die verbindliche Reservierung eines Fahrzeugs erfolgt durch die verbindliche Buchungsbestätigung des Vermieters und bezieht sich ausschließlich auf Fahrzeuggruppen, nicht jedoch auf spezifische Fahrzeugtypen. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein bestimmter Fahrzeugtyp genannt ist.
  2. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises zu leisten, wobei der Betrag jedoch mindestens € 400,00 betragen muss. Die Nichteinhaltung dieser Frist entbindet den Vermieter von der Verpflichtung zur Reservierung. Der Restbetrag ist vom Mieter eigenständig 5 Wochen vor Reisebeginn zu begleichen. Die Kaution kann zusammen mit dem Restbetrag, spätestens jedoch 10 Tage vor der Abreise, überwiesen werden.
  3. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktritts von der verbindlichen Buchung gelten folgende Stornogebühren, basierend auf der ersten bestätigten Buchung:
    – Bis zu 43 Tage vor Reiseantritt: 30% des Mietpreises, mindestens jedoch € 400,00.
    – Zwischen 42 und 15 Tagen vor Reiseantritt: 40% des Mietpreises.
    – Weniger als 15 Tage vor Reiseantritt: 75% des Mietpreises.
    – Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95% des Mietpreises. Der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Eine bereits bestätigte Reservierung kann vom Mieter bis spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Für diese Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 30 pro Vorgang berechnet. Eventuell anfallende Stornogebühren werden immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, sofern überhaupt möglich, nur nach vorherigem Rücktritt unter den Bedingungen gemäß Ziffer und einer anschließenden Neubuchung möglich.
  1. Der voraussichtliche Mietpreis einschließlich der Kaution, basierend auf den Buchungsdaten, muss umgehend nach Erhalt der Hauptrechnung auf das dem Mieter mitgeteilte Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis zum Anmietdatum) werden Kaution und  Mietpreis sofort fällig. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach Abschluss der Mietvertragsabrechnung durch den Vermieter innerhalb von 5 Werktagen auf das Konto des Mieters zurückerstattet. Etwaige anfallende Extras oder Nachberechnungen, wie z. B. Benzinkosten, werden bei der Fahrzeugrückgabe mit der Kaution verrechnet.
  2. Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage, wobei pro Miettag alle km frei sind.
  3. Bei Zahlungsverzug des Mieters werden Verzugszinsen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
  1. Der Vermieter gewährt dem Mieter im Falle von Kaskoschäden eine Haftungsfreistellung nach den Konditionen einer Kaskoversicherung, wobei der Mieter eine Selbstbeteiligung von € 1.500,00 pro Schadensfall zu tragen hat. Eine vollständige Befreiung von der Selbstbeteiligung ist nicht möglich, jedoch kann eine Reduzierung auf € 250,00 durch den Abschluss einer Zusatzversicherung erreicht werden.
  2. Die in Abschnitt 6.1 beschriebene Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  3. Der Mieter haftet zusätzlich bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
    • Schäden, die aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit entstehen.
    • Unfallflucht seitens des Mieters oder des Fahrers, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
    • Unterlassung der Hinzuziehung der Polizei bei einem Unfall entgegen der Verpflichtung aus Abschnitt 8, es sei denn, die Pflichtverletzung beeinflusst weder die Feststellung des Schadensgrundes noch die Schadenshöhe.
    • Verletzung sonstiger Pflichten aus Abschnitt 6 durch den Mieter, es sei denn, die Pflichtverletzung beeinflusst weder die Feststellung des Schadensgrundes noch die Schadenshöhe.
    • Schäden, die durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat.
    • Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen.
    • Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.
  4. Um Kosten durch Schadenfeststellung zu vermeiden, kann der Vermieter dem Mieter auf Verlangen Musterrechnungen für entsprechende Unfallschäden vorlegen.
  5. Der Mieter haftet für sämtliche mit der Fahrzeugnutzung verbundenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind.
  1. Im Falle eines Unfalls, Brands, Diebstahls, Wildschadens oder anderer Schäden ist der Mieter dazu verpflichtet, sofort die Polizei zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Der Mieter oder Nutzer darf keinerlei Ansprüche von Dritten anerkennen. Wenn möglich, sollte der Mieter digitale Bilder von den beschädigten Fahrzeugen machen und diese dem Vermieter übermitteln.
  2. Der Mieter ist weiterhin dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden unverzüglich dem Vermieter vorab anzuzeigen. Zudem muss er sofort, unter Verwendung des im Fahrzeug vorhandenen Unfallberichts, welcher in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter umfassend informieren. Dies gewährleistet, dass der Vermieter seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherer innerhalb einer Frist von einer Woche nachkommen kann.
  1. Um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der Mieter Reparaturen bis zu einem Betrag von € 100 ohne weitere Genehmigung durchführen lassen. Größere Reparaturen bedürfen jedoch der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Während der Ausfallzeit der Reparatur besteht für den Mieter kein Anspruch auf finanziellen Ersatz oder Ausgleich.
  2. Die Erstattung der Reparaturkosten erfolgt durch den Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege und der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Abschnitt 6). Diese Regelung gilt jedoch nicht für Reifenschäden.
  3. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln am Fahrzeug, die vor Vertragsschluss vorhanden waren und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
  1. Die Lenkung des Fahrzeugs ist ausschließlich dem Mieter selbst sowie den im Mietvertrag ausdrücklich benannten Fahrern gestattet, sofern diese das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt 2 sind.
  2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Namen und Adressen sämtlicher Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur vorübergehend überlässt, sorgfältig zu dokumentieren und dem Vermieter auf Anfrage mitzuteilen. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für das Verhalten jedes Fahrers, dem er das Fahrzeug überlässt, und haftet dafür in gleicher Weise wie für sein eigenes Handeln.
  1. Der Mieter ist strikt davon abgehalten, das Fahrzeug für folgende Zwecke zu nutzen: Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen; Begehung von Zoll- und anderen Straftaten, selbst wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; Weitervermietung; sowie für jegliche Nutzung, die über den vertraglich festgelegten Gebrauch hinausgeht, insbesondere auf nicht für die Fahrzeugnutzung vorgesehenem Gelände.
  2. Das Fahrzeug ist in einer schonenden und sachgemäßen Art zu behandeln und stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat die maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln für die Benutzung zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck, ist regelmäßig zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich dazu, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob sich der Mietgegenstand in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
  3. Es ist absolut untersagt, in den Fahrzeugen zu rauchen. Zudem ist die Mitnahme von Tieren nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters und gegen einen Aufpreis für zusätzliche Reinigungskosten gestattet. Falls Tiere ohne vorherige Genehmigung des Vermieters im Fahrzeug befördert werden, werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten in Rechnung gestellt, wobei der Betrag mindestens € 200,00 beträgt.
  1. Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter  teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
  2. Die Fahrzeugübergabe und -rücknahme erfolgen gemäß dem in der Reservierungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt. Der Übergabe- und Rücknahmetag werden als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss der Mieter sicherstellen, dass es innen einwandfrei gereinigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, werden dem Mieter die Reinigungskosten in Rechnung gestellt. Falls der Vermieter die Toilette teilweise oder komplett reinigen muss, oder der Abwassertank nicht entleert ist, werden dem Mieter ebenfalls Kosten in Rechnung gestellt. Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
  3. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs zurückhalten, bis eine Einweisung erfolgt ist. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter sich Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, wie etwa Alkoholgeruch, Nichtvorlage von Ausweis und Führerschein. Etwaige Verzögerungen und Kosten, die durch solche Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Im Falle groben Fehlverhaltens des Mieters wird der Mietvertrag aufgehoben, und der Vermieter berechnet dem Mieter den entstandenen Mietausfall.
  4. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt (Kraftstoff und ggf. AdBlue) zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den tatsächlichen Betankungskosten eine Aufwandpauschale in Höhe von 29,- EUR inkl. MwSt. an. Die Betankungskosten werden gegen Vorlage der Tankquittung abgerechnet.
  5. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen gereinigt und mit vollständig entleertem und gereinigtem Grauwasser- und Schwarzwassertank (WC-Kassette) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges den Innenraum nicht gründlich gereinigt oder den Grauwasser- bzw. den Schwarzwassertank nicht geleert und gereinigt wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 129,- EUR inkl. MwSt. für den Innenraum fällig. Für die Entleerung des Grauwassertanks werden pauschal 50,- EUR inkl. MwSt., für die Reinigung des Schwarzwassertanks 150,- EUR inkl. MwSt. abgerechnet. Eine ordnungsgemäße Reinigung des Innenraums liegt vor, wenn das Fahrzeug in dem Zustand abgegeben wird, wie es auch in Empfang genommen wurde.
  6. Wird das Fahrzeug über den üblichen Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutze Polster etc.) ist dies in der optional zu buchenden Reinigungspauschale nicht eingeschlossen. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter mit einem Stundensatz von 69,- EUR netto zzgl. MwSt. zuzüglich eventuell benötigter Spezialreiniger zu tragen.
  7. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände, Fahrzeugunterlagen oder Schlüssel werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
  8. Dem Vermieter bleibt vorbehalten einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden jeweils geltend zu machen. Dem Mieter bleibt vorbehalten den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger anzusetzen ist.
  9. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Verspätungen bis zu vier Stunden werden pauschal mit 29,- EUR inkl. MwSt. je angefangener Stunde, bei Verspätungen von mehr als vier Stunden der Tagesmietpreis gemäß aktueller Preisliste abgerechnet. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietpreises zu verlangen. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
 
  1. Sollte ein Mangel, der vom Vermieter zu vertreten ist und eine Reparatur erforderlich macht, auftreten und der Mieter ist nicht in der Lage, diesen eigenständig zu beheben, so hat der Mieter den Vermieter umgehend über den Mangel zu informieren und diesem eine angemessene Frist für die Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten, wie beispielsweise infrastrukturelle Bedingungen, die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
  2. Falls das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass der Gebrauch für einen unangemessenen Zeitraum verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter innerhalb einer angemessenen Frist ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall ist eine Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wenn der Vermieter ein Reisemobil einer niedrigeren Preisgruppe als Ersatz anbietet und der Mieter dies akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem bereits im Voraus gezahlten Mietzins.
  3. Falls das Wohnmobil durch das Verschulden des Mieters zerstört wird oder es absehbar ist, dass der Gebrauch aufgrund eines vom Mieter verschuldeten Umstands für einen unangemessenen Zeitraum verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. In diesem Fall ist eine Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. II Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Wenn der Vermieter dennoch ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

  1. Für den Fall, dass das reservierte Fahrzeug an der Vermietstation, beispielsweise aufgrund eines Schadens, nicht zur Verfügung gestellt werden kann, obliegt es der Entscheidung des Vermieters, ein vergleichbares oder größeres Fahrzeug anzubieten. Dabei entstehen für den Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Wenn dem Mieter ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert wird, erfolgt eine Erstattung der Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen. Eventuelle erhöhte Nebenkosten durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, gehen jedoch zu Lasten des Mieters. Falls der Vermieter kein alternatives Fahrzeug bereitstellen kann, erfolgt eine vollständige Rückerstattung des Mietpreises an den Mieter.Es sei darauf hingewiesen, dass der Mieter mit seiner Buchung auf einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Vermietfahrzeug verzichtet.
  1. Es besteht die Möglichkeit, Auslandsfahrten innerhalb der EU zu unternehmen. Für Fahrten in Länder außerhalb Europas ist die vorherige Zustimmung des Vermieters sowie die Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes erforderlich. Fahrten in Gebiete, die von Kriegen oder Krisen betroffen sind, sind strengstens untersagt.
  1. Der Vermieter übernimmt uneingeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter lediglich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Verletzung einer Pflicht vorliegt, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Diese Haftungsregelung gilt auch für Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
  2. Die vorherigen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse finden keine Anwendung auf Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit resultieren.
  3. Ansprüche, die gemäß Abschnitt 17.1 nicht ausgeschlossen, sondern lediglich in ihrem Umfang beschränkt wurden, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie von der Person des Schuldners erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beruhen, sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers innerhalb von fünf Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Gebührenlisten, die zu Beginn der Miete vorliegen und online unter www.denzlers.de veröffentlicht sind, sind gültig.
  1. Der Vermieter ist berechtigt, diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte weiterzugeben, die ein berechtigtes Interesse haben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben wesentlich unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Des Weiteren kann eine Übermittlung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden erfolgen, wenn der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat oder hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies geschieht beispielsweise im Falle falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen und ähnlichen Vergehen.
  1. Als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, wird der Sitz des Vermieters festgelegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung findet Anwendung, wenn der Mieter Kaufmann oder einer Person gleichgestellt ist, wie in § 38 Abs. 1 ZPO vorgesehen.
  1. Die Fahrzeuge des Vermieters sind mit GPS-Ortungssystemen (Global Positioning System) ausgestattet. GPS ist ein satellitengestütztes Navigationssystem, das eine genaue Positionsbestimmung von Objekten auf der Erde ermöglicht. Durch die Verwendung von GPS-Technologie können Standortdaten in Echtzeit erfasst werden, wodurch eine präzise Ortung und Verfolgung der Fahrzeuge möglich ist.Das GPS-System besteht aus einem Netzwerk von Satelliten, die in der Erdumlaufbahn positioniert sind, sowie Empfängern, die in den Fahrzeugen installiert sind. Die Satelliten senden ständig Signale, die von den GPS-Empfängern in den Fahrzeugen empfangen werden. Durch die Analyse dieser Signale kann das Ortungssystem exakte geografische Koordinaten des Fahrzeugs berechnen.Die Verwendung von GPS-Ortungssystemen dient verschiedenen Zwecken, darunter die Verbesserung der Fahrzeugortung für Vermietungs- und Sicherheitszwecke. Es ermöglicht dem Vermieter, den aktuellen Standort der Fahrzeuge zu überwachen, was zur effizienten Flottenverwaltung beiträgt. Kunden sollten sich bewusst sein, dass durch diese Technologie eine standortbezogene Verfolgung möglich ist, was einen zusätzlichen Sicherheitsaspekt darstellt.
  1. Sämtliche Absprachen müssen schriftlich getroffen werden. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsvereinbarungen unwirksam sein sollten oder werden, beeinflusst dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Punkte. Unwirksam gewordene Bestimmungen werden so ausgelegt, dass ihr Zweck auf wirksame Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt und gelten als verbindlich vereinbart. Die Anmietung eines Wohnmobil basiert auf einem Mietvertrag und nicht auf gebündelten Leistungen einer Reiseveranstaltung.

Stand: 15.10.2023